BLV
§ 53Wechsel in eine Laufbahn des Bundes
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
Sonst: Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0430B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17c338b8e6486eda6b531972ada8822ed3612e95d26bc26614ee2a11e4ed5778
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 11 BPolLVEinstellung oder Versetzung aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes
„… e Zulassung zur Unterweisung und erlässt für die Unterweisung einen Rahmenplan. (4) Im Übrigen gilt § 53 der Bundeslaufbahnverordnung.“
- § 8 PolBTLVLaufbahnbefähigung
„… isungszeit von in der Regel sechs, mindestens aber drei Monaten zu durchlaufen. (4) Im Übrigen gilt § 53 der Bundeslaufbahnverordnung.“