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BLV

§ 53Wechsel in eine Laufbahn des Bundes

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

Beim Wechsel von Beamtinnen und Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren in ein Beamtenverhältnis beim Bund sowie bei bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die §§ 6 bis 9 und die §§ 21 bis 35, § 38 Absatz 3, § 51 sowie § 52 entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0430B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17c338b8e6486eda6b531972ada8822ed3612e95d26bc26614ee2a11e4ed5778

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 11 BPolLVEinstellung oder Versetzung aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes

    „… e Zulassung zur Unterweisung und erlässt für die Unterweisung einen Rahmenplan. (4) Im Übrigen gilt § 53 der Bundeslaufbahnverordnung.“

  • § 8 PolBTLVLaufbahnbefähigung

    „… isungszeit von in der Regel sechs, mindestens aber drei Monaten zu durchlaufen. (4) Im Übrigen gilt § 53 der Bundeslaufbahnverordnung.“