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PolBTLV

§ 8Laufbahnbefähigung

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag

(1) Als Befähigung für die jeweilige Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag soll anerkannt werden die Befähigung für die entsprechende Laufbahn
1.
des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei,
2.
des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des Bundes oder eines Landes und
3.
des Polizeivollzugsdienstes eines Landes.
Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung entscheidet die Verwaltung des Deutschen Bundestages.
(2) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.
(3) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte hat eine Unterweisungszeit von in der Regel sechs, mindestens aber drei Monaten zu durchlaufen.
(4) Im Übrigen gilt § 53 der Bundeslaufbahnverordnung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR328200013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 98cd0989bac2c207144f44fd853163ea4558cee8e2d6e0cbfa0b2147912f2a34

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 53 BLVWechsel in eine Laufbahn des Bundes

    „… isungszeit von in der Regel sechs, mindestens aber drei Monaten zu durchlaufen. (4) Im Übrigen gilt § 53 der Bundeslaufbahnverordnung.“