PolBTLV
§ 8Laufbahnbefähigung
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag
- 1.
- des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei,
- 2.
- des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des Bundes oder eines Landes und
- 3.
- des Polizeivollzugsdienstes eines Landes.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR328200013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 98cd0989bac2c207144f44fd853163ea4558cee8e2d6e0cbfa0b2147912f2a34
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 53 BLVWechsel in eine Laufbahn des Bundes
„… isungszeit von in der Regel sechs, mindestens aber drei Monaten zu durchlaufen. (4) Im Übrigen gilt § 53 der Bundeslaufbahnverordnung.“