BPolLV
§ 11Einstellung oder Versetzung aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei
- 1.
- des Polizeivollzugsdienstes eines Bundeslandes,
- 2.
- des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des Bundes oder eines Bundeslandes oder
- 3.
- des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 V v. 11.3.2026 I Nr. 67, Nr. 115
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR240810011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7f7f6e290414c4b57baf3c51d8b5c362df2926ccc35ea84c849af3156b6051c3
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 53 BLVWechsel in eine Laufbahn des Bundes
„… e Zulassung zur Unterweisung und erlässt für die Unterweisung einen Rahmenplan. (4) Im Übrigen gilt § 53 der Bundeslaufbahnverordnung.“