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PolBTLV

§ 12Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag

§ 48 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten das Amt einer Polizeioberkommissarin beim Deutschen Bundestag oder eines Polizeioberkommissars beim Deutschen Bundestag übertragen werden kann, wenn sie mindestens ein Jahr das Amt einer Polizeihauptmeisterin oder eines Polizeihauptmeisters mit Amtszulage innehaben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR328200013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 98cd0989bac2c207144f44fd853163ea4558cee8e2d6e0cbfa0b2147912f2a34

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 48 BLVVerleihung eines Amtes der neuen Laufbahn

    „§ 48 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten das Amt einer Polizeioberkommissarin be …“