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§ 3Dienstbehörde

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

(1) Dienstbehörde ist die Hochschule. Für die zur Verwendung beim Bundesnachrichtendienst vorgesehenen Studierenden ist der Bundesnachrichtendienst die Dienstbehörde. Für Studierende, die den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs absolvieren (§ 45 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung), verbleibt es bei der Zuständigkeit ihrer bisherigen Dienstbehörde.
(2) Die Dienstbehörde ist für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig, soweit diese Entscheidungen durch diese Verordnung nicht anderen Behörden übertragen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 26 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR202100020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 30852b467690889fe987c4f0fcca1ea9ce752549fbf3bd6fddfee6509fd32989

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 45 BLVVorbereitungsdienste

    „… Dienstbehörde. Für Studierende, die den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs absolvieren (§ 45 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung), verbleibt es bei der Zuständigkeit ihrer bisherigen Dienstbehörde. (2) Die Dienstbehörde ist für alle beamtenrechtlic …“