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BLV

§ 12Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

(1) In dem Auswahlverfahren wird die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber festgestellt. Die Anforderungen an die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Auswahlkriterien richten sich nach den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes. Dafür kann Folgendes geprüft werden:
1.
Allgemeinwissen,
2.
kognitive, methodische und soziale Fähigkeiten,
3.
Intelligenz,
4.
Persönlichkeitsmerkmale,
5.
Motivation,
6.
Fachwissen,
7.
Sprachkenntnisse,
8.
körperliche Fähigkeiten und
9.
praktische Fertigkeiten.
(2) Das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst besteht aus einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil, wobei jeder Teil aus mehreren Abschnitten bestehen kann. Wenn es für die jeweilige Laufbahn erforderlich ist, können in einem weiteren Teil die körperliche Eignung oder praktische Fertigkeiten geprüft werden. Ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, so kann das Auswahlverfahren auf einen mündlichen Teil beschränkt werden. Von den in einem Teil oder in einem Abschnitt erbrachten Leistungen kann die Teilnahme am weiteren Auswahlverfahren abhängig gemacht werden.
(3) Für den schriftlichen Teil ist mindestens eines der folgenden Auswahlinstrumente zu nutzen:
1.
Aufsatz,
2.
Leistungstest,
3.
Persönlichkeitstest,
4.
Simulationsaufgaben,
5.
biographischer Fragebogen.
Hat eine Laufbahn besondere Anforderungen, so kann der schriftliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden. Für den schriftlichen Teil kann Informationstechnik genutzt werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass die dabei anfallenden Daten für den Zeitraum bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverwechselbar und dauerhaft der Bewerberin oder dem Bewerber zugeordnet werden können.
(4) Für den mündlichen Teil ist mindestens eines der folgenden Auswahlinstrumente zu nutzen:
1.
strukturiertes oder halbstrukturiertes Interview,
2.
Referat,
3.
Präsentation,
4.
Simulationsaufgaben,
5.
Gruppenaufgaben,
6.
Gruppendiskussion,
7.
Fachkolloquium.
Hat eine Laufbahn besondere Anforderungen, so kann der mündliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden. Der mündliche Teil kann in einer Fremdsprache durchgeführt werden. Wenn geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen, kann für den mündlichen Teil Videokonferenztechnik genutzt werden.
(5) Die im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen sind mit Punkten oder Noten zu bewerten. Anhand der Bewertung ist eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Die Rangfolge ist für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst maßgeblich.
(6) In Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes ist für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste jeweils Folgendes zu regeln:
1.
welche wesentlichen Anforderungen an die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber dem Auswahlverfahren zu Grunde liegen,
2.
wie die Auswahlkommissionen zusammenzusetzen sind,
3.
aus welchen Teilen und Abschnitten das Auswahlverfahren besteht,
4.
welche Auswahlinstrumente angewendet werden können,
5.
wie die Teile und Abschnitte bei der Gesamtbewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen gewichtet werden,
6.
wenn von der Möglichkeit nach Absatz 2 Satz 4 Gebrauch gemacht wird: wovon die weitere Teilnahme abhängig gemacht werden soll,
7.
wenn von der Möglichkeit nach Absatz 4 Satz 3 Gebrauch gemacht wird: in welcher Fremdsprache der mündliche Teil durchgeführt werden kann.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0430B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17c338b8e6486eda6b531972ada8822ed3612e95d26bc26614ee2a11e4ed5778

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 17 ELVBeförderung

    „… isung stehen einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. (2) § 12 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des …“

  • § 13 MntDBwVVDVBestandteile des Auswahlverfahrens

    „Das Auswahlverfahren besteht nach § 12 Absatz 1 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.“