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43. BImSchV

Dreiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 25.02.2025 I Nr. 61

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR122210018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3fea7f037549fe32f6ae597a87c94f1c7a7414afc1d32e5e2d555e072dc2a1d5

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Hinweise§ 1Begriffsbestimmungen§ 2Verpflichtungen zur Emissionsreduktion§ 3Indikative Emissionsmengen§ 4Nationales Luftreinhalteprogramm§ 5Aktualisierung des nationalen Luftreinhalteprogramms§ 6Beteiligung der Öffentlichkeit§ 7Nationales Emissionsinventar§ 8Nationale Emissionsprognose§ 9Informativer Inventarbericht§ 10Anpassung des nationalen Emissionsinventars im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion§ 11Mitteilung von Emissionen im Fall außergewöhnlicher meteorologischer Bedingungen§ 12Kompensation der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion für SO2, NOx und Feinstaub PM2,5 ab dem Jahr 2030§ 13Einhaltung der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion bei unvorhersehbaren Entwicklungen im Energiesektor§ 14Inanspruchnahme der Flexibilisierungsregelungen im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion§ 15Monitoring der Auswirkungen der Luftverschmutzung§ 16Übermittlung des nationalen Luftreinhalteprogramms§ 17Übermittlung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose sowie des informativen Inventarberichts§ 18Übermittlung von Informationen zum Monitoring der Auswirkungen der Luftverschmutzung an die Europäische Kommission§ 19Veröffentlichung des nationalen Luftreinhalteprogramms§ 20Veröffentlichung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose sowie des informativen InventarberichtsAnlage 1(zu § 7 Absatz 1 und 2, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und § 17) Überwachung von und Berichterstattung über EmissionenAnlage 2(zu § 7 Absatz 3 und § 8 Absatz 1) Methoden für die Erstellung und Aktualisierung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose