43. BImSchV
§ 9Informativer Inventarbericht
Dreiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- Beschreibungen und Quellenangaben zu den spezifischen Methoden, Hypothesen, Emissionsfaktoren und Aktivitätsdaten sowie die Gründe für ihre Wahl,
- 2.
- eine Beschreibung der wichtigsten nationalen Kategorien von Emissionsquellen,
- 3.
- Informationen über Unsicherheiten, Qualitätssicherung und Prüfung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose,
- 4.
- eine Beschreibung der Verfahrensregelungen für die Erstellung des Inventars,
- 5.
- Neuberechnungen und geplante Verbesserungen des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose,
- 6.
- Angaben über die Inanspruchnahme der Flexibilisierungsregelungen gemäß den §§ 10 bis 13,
- 7.
- Angaben über die Gründe für die Abweichung von dem gemäß § 3 Absatz 1 festgelegten Reduktionspfad sowie die Maßnahmen, um auf diesen Pfad zurückzukehren,
- 8.
- eine knappe Zusammenfassung zu den Angaben unter den Nummern 1 bis 7.
- 1.
- im Hinblick auf das nationale Emissionsinventar: jährlich,
- 2.
- im Hinblick auf das räumlich aufgeschlüsselte nationale Emissionsinventar und auf das Inventar großer Punktquellen: alle vier Jahre und
- 3.
- im Hinblick auf die nationale Emissionsprognose: alle zwei Jahre.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 25.02.2025 I Nr. 61
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR122210018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3fea7f037549fe32f6ae597a87c94f1c7a7414afc1d32e5e2d555e072dc2a1d5