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43. BImSchV

§ 3Indikative Emissionsmengen

Dreiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(1) Für das Jahr 2025 ist für die Emissionsmengen der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Luftschadstoffe ein linearer Reduktionspfad einzuhalten. Dieser führt von den Emissionsmengen, die sich aus den Verpflichtungen zur Emissionsreduktion für das Jahr 2020 ergeben, zu den Emissionsmengen, die sich aus den Verpflichtungen zur Emissionsreduktion für das Jahr 2030 ergeben. § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Für die in § 2 Absatz 1 aufgeführten Luftschadstoffe kann anstelle eines linearen Reduktionspfads ein nichtlinearer Reduktionspfad gewählt werden, sofern
1.
dies wirtschaftlich oder technisch effizienter als der lineare Reduktionspfad ist und
2.
der Pfad sich ab dem Jahr 2025 schrittweise dem linearen Reduktionspfad annähert.
Der Reduktionspfad ist im nationalen Luftreinhalteprogramm festzulegen und im Fall eines nichtlinearen Reduktionspfads zu begründen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 25.02.2025 I Nr. 61

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR122210018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3fea7f037549fe32f6ae597a87c94f1c7a7414afc1d32e5e2d555e072dc2a1d5

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