43. BImSchV
§ 5Aktualisierung des nationalen Luftreinhalteprogramms
Dreiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- die in § 2 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt werden oder
- 2.
- die Gefahr besteht, dass die in § 2 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt werden.
- 1.
- eine Bewertung der Fortschritte, die mit der Durchführung des Programms sowie der Emissionsreduktion und der Reduktion der Schadstoffkonzentrationen erzielt wurden, sowie
- 2.
- alle erheblichen Veränderungen des politischen Kontextes, der Bewertungen des nationalen Luftreinhalteprogramms oder seines Durchführungszeitplans.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 25.02.2025 I Nr. 61
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR122210018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3fea7f037549fe32f6ae597a87c94f1c7a7414afc1d32e5e2d555e072dc2a1d5