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43. BImSchV

§ 12Kompensation der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion für SO2, NOx und Feinstaub PM2,5 ab dem Jahr 2030

Dreiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Die Verpflichtungen zur Emissionsreduktion ab dem Jahr 2030 gelten für SO2, NOx oder Feinstaub PM2,5 für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren als eingehalten, sofern nach Umsetzung aller kosteneffizienten Maßnahmen in dem betreffenden Zeitraum eine gleichwertige Emissionsreduktion bei einem anderen in § 2 Absatz 1 genannten Schadstoff erfolgt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 25.02.2025 I Nr. 61

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR122210018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3fea7f037549fe32f6ae597a87c94f1c7a7414afc1d32e5e2d555e072dc2a1d5

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