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43. BImSchV

§ 13Einhaltung der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion bei unvorhersehbaren Entwicklungen im Energiesektor

Dreiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Die Verpflichtungen zur Emissionsreduktion gelten für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren als eingehalten, wenn
1.
sich die Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Emissionsreduktion für die betreffenden Schadstoffe ergibt aus
a)
einer abrupten und außergewöhnlichen Unterbrechung von Kapazitäten im Stromversorgungs- oder Stromerzeugungssystem oder im Wärmeversorgungs- oder Wärmeerzeugungssystem oder
b)
einem abrupten und außergewöhnlichen Verlust von Kapazitäten im Stromversorgungs- oder Stromerzeugungssystem oder im Wärmeversorgungs- oder Wärmeerzeugungssystem und
2.
die Unterbrechung oder der Verlust nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar war.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 25.02.2025 I Nr. 61

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR122210018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3fea7f037549fe32f6ae597a87c94f1c7a7414afc1d32e5e2d555e072dc2a1d5

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