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39. BImSchV

Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 112 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR106510010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d6ae269aa44db6805f14df75809e3aab73dd901d01f328b84f219ae439339af8

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtTeil 1 Allgemeine Vorschriften§ 1BegriffsbestimmungenTeil 2 Immissionswerte§ 2Immissionsgrenzwerte, Alarmschwelle und kritischer Wert für Schwefeldioxid§ 3Immissionsgrenzwerte und Alarmschwelle für Stickstoffdioxid (NO2); kritischer Wert für Stickstoffoxide (NOx)§ 4Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM10)§ 5Zielwert, Immissionsgrenzwert, Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration sowie nationales Ziel für die Reduzierung der Exposition für Partikel (PM2,5)§ 6Immissionsgrenzwert für Blei§ 7Immissionsgrenzwert für Benzol§ 8Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid§ 9Zielwerte, langfristige Ziele, Informationsschwelle und Alarmschwelle für bodennahes Ozon§ 10Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyrenTeil 3 Beurteilung der Luftqualität§ 11Festlegung von Gebieten und Ballungsräumen§ 12Einstufung der Gebiete und Ballungsräume für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid§ 13Vorschriften zur Ermittlung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid§ 14Probenahmestellen zur Messung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid§ 15Indikator für die durchschnittliche PM2,5-Exposition§ 16Referenzmessmethoden für die Beurteilung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid§ 17Vorschriften zur Ermittlung von Ozonwerten§ 18Probenahmestellen zur Messung von Ozonwerten§ 19Referenzmessmethoden für die Beurteilung von Ozonwerten§ 20Vorschriften zur Ermittlung von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren und QuecksilberTeil 4 Kontrolle der Luftqualität§ 21Regelungen für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid§ 22Anforderungen an Gebiete und Ballungsräume, in denen die Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren überschritten sind§ 23Einhaltung von langfristigem Ziel, nationalem Ziel und Zielwerten§ 24Überschreitung von Immissionsgrenzwerten durch Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen§ 25Überschreitung von Immissionsgrenzwerten für Partikel PM10 auf Grund der Ausbringung von Streusand oder -salz auf Straßen im Winterdienst§ 26Erhalten der bestmöglichen LuftqualitätTeil 5 Pläne§ 27Luftreinhaltepläne§ 28Pläne für kurzfristige Maßnahmen§ 29Maßnahmen bei grenzüberschreitender LuftverschmutzungTeil 6 Unterrichtung der Öffentlichkeit und Berichtspflichten§ 30Unterrichtung der Öffentlichkeit§ 31Übermittlung von Informationen und Berichten für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Partikel PM10, Partikel PM2,5, Blei, Benzol, Kohlenmonoxid, Staubinhaltsstoffe und Ozon§ 32Übermittlung von Informationen und Berichten für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyrenTeil 7 Emissionshöchstmengen, Programme der Bundesregierung§ 33Emissionshöchstmengen, Emissionsinventare und -prognosen§ 34Programm der Bundesregierung zur Verminderung der Ozonwerte und zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen§ 35Programme der Bundesregierung zur Einhaltung der Verpflichtung in Bezug auf die PM2,5- Expositionskonzentration sowie des nationalen Ziels für die Reduzierung der PM2,5-ExpositionTeil 8 Gemeinsame Vorschriften§ 36Zugänglichkeit der NormenAnlage 1(zu den §§ 13, 14 und 18) DatenqualitätszieleAnlage 2(zu § 12) Festlegung der Anforderungen für die Beurteilung der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb eines Gebiets oder BallungsraumsAnlage 3(zu den §§ 2, 3, 13, 14 und 21) Beurteilung der Luftqualität und Lage der Probenahmestellen für Messungen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der LuftAnlage 4(zu § 13) Messungen an Messstationen für den ländlichen Hintergrund (konzentrationsunabhängig)Anlage 5(zu den §§ 14 und 15) Kriterien für die Festlegung der Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10, PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der LuftAnlage 6(zu den §§ 1, 16 und 19) Referenzmethoden für die Beurteilung der Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol, Kohlenmonoxid und OzonAnlage 7(zu § 9) Zielwerte und langfristige Ziele für OzonAnlage 8(zu § 18) Kriterien zur Einstufung von Probenahmestellen für die Beurteilung der Ozonwerte und zur Bestimmung ihrer StandorteAnlage 9(zu § 18) Kriterien zur Bestimmung der Mindestzahl von Probenahmestellen für die ortsfesten Messungen von OzonwertenAnlage 10(zu § 18) Messung von OzonvorläuferstoffenAnlage 11(zu den §§ 21 und 28) Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen GesundheitAnlage 12(zu den §§ 5, 15, 27, 28 und 35) Nationales Ziel, auf das die Exposition reduziert werden soll, Ziel- und Immissionsgrenzwert für PM2,5Anlage 13(zu den §§ 27 und 34) Erforderlicher Inhalt von LuftreinhalteplänenAnlage 14(zu § 30) Unterrichtung der ÖffentlichkeitAnlage 15(zu § 20) Festlegung der Anforderungen an die Beurteilung der Werte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren innerhalb eines Gebiets oder BallungsraumsAnlage 16(zu § 20) Standort und Mindestanzahl der Probenahmestellen für die Messung der Werte und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyrenAnlage 17(zu § 20) Datenqualitätsziele und Anforderungen an Modelle zur Bestimmung der Werte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyrenAnlage 18(zu § 20) Referenzmethoden für die Beurteilung der Werte und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und Benzo[a]pyren