(1) Der Zielwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Ozon beträgt
120 Mikrogramm pro Kubikmeter
als höchster Achtstundenmittelwert während eines Tages bei 25 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. Maßgebend für die Beurteilung, ob der Zielwert zum 1. Januar 2010 erreicht wurde, ist die Zahl der Überschreitungstage pro Kalenderjahr, gemittelt über drei Jahre. Das Jahr 2010 ist das erste Jahr, das zur Berechnung der Zahl der Überschreitungstage pro Kalenderjahr herangezogen wird.
(2) Der Zielwert zum Schutz der Vegetation vor Ozon beträgt
18 000
Mikrogramm
x Stunden
Kubikmeter
als AOT40 für den Zeitraum von Mai bis Juli. Maßgebend für die Beurteilung, ob der Zielwert zum 1. Januar 2010 erreicht wurde, ist der AOT40-Wert für diesen Zeitraum, gemittelt über fünf Jahre. Das Jahr 2010 ist das erste Jahr, das zur Berechnung des AOT40-Werts für den Zeitraum von Mai bis Juli herangezogen wird.
(3) Das langfristige Ziel zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Ozon beträgt
120 Mikrogramm pro Kubikmeter
als höchster Achtstundenmittelwert während eines Tages.
(4) Das langfristige Ziel zum Schutz der Vegetation vor Ozon beträgt
6 000
Mikrogramm
x Stunden
Kubikmeter
als AOT40 für den Zeitraum von Mai bis Juli.
(5) Die Informationsschwelle für Ozon liegt bei
180 Mikrogramm pro Kubikmeter
als Einstundenmittelwert.
(6) Die Alarmschwelle für Ozon liegt bei
240 Mikrogramm pro Kubikmeter
als Einstundenmittelwert.
(7) Die Kriterien zur Prüfung der Werte sind in Anlage 7 Abschnitt A festgelegt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert Art. 112 V v. 19.6.2020 I 1328
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