39. BImSchV
Anlage 13(zu den §§ 27 und 34) Erforderlicher Inhalt von Luftreinhalteplänen
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- Ort der Überschreitung:
- a)
- Region
- b)
- Ortschaft (Karte)
- c)
- Messstation (Karte, geographische Koordinaten)
- 2.
- Allgemeine Informationen:
- a)
- Art des Gebiets (Stadt, Industriegebiet oder ländliches Gebiet)
- b)
- Schätzung der Größe des verschmutzten Gebiets in Quadratkilometern und der der Verschmutzung ausgesetzten Bevölkerung
- c)
- zweckdienliche Klimaangaben
- d)
- zweckdienliche topographische Daten
- e)
- Art der in dem betreffenden Gebiet zu schützenden Ziele
- 3.
- Zuständige Behörden:Namen und Anschriften der für die Ausarbeitung und Durchführung der Verbesserungspläne zuständigen Personen
- 4.
- Art und Beurteilung der Verschmutzung
- a)
- in den vorangehenden Jahren (vor der Durchführung der Verbesserungsmaßnahmen) festgestellten Werte
- b)
- seit dem Beginn des Vorhabens gemessene Werte
- c)
- angewandte Beurteilungstechniken
- 5.
- Ursprung der Verschmutzung:
- a)
- Liste der wichtigsten Emissionsquellen, die für die Verschmutzung verantwortlich sind (Karte)
- b)
- Gesamtmenge der Emissionen aus diesen Quellen (Tonnen/Jahr)
- c)
- Informationen über Verschmutzungen, die ihren Ursprung in anderen Gebieten haben
- 6.
- Analyse der Lage:
- a)
- Einzelheiten über Faktoren, die zu den Überschreitungen geführt haben (zum Beispiel Verkehr, einschließlich grenzüberschreitender Verkehr, Entstehung sekundärer Schadstoffe in der Atmosphäre)
- b)
- Einzelheiten über mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität
- 7.
- Angaben zu den bereits vor dem 11. Juni 2008 durchgeführten Maßnahmen oder bestehenden Verbesserungsvorhaben:
- a)
- örtliche, regionale, nationale und internationale Maßnahmen
- b)
- festgestellte Wirkungen
- 8.
- Angaben zu den Maßnahmen oder Vorhaben, die nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2008/50/EG am 11. Juni 2008 zur Verminderung der Verschmutzung beschlossen oder entsprechend Anhang XV Abschnitt B Nummer 3 der Richtlinie 2008/50/EG berücksichtigt wurden:
- a)
- Auflistung und Beschreibung aller in den Vorhaben genannten Maßnahmen
- b)
- Zeitplan für die Durchführung
- c)
- Schätzung der angestrebten Verbesserung der Luftqualität und des für die Verwirklichung dieser Ziele veranschlagten Zeitraums
- 9.
- Angaben zu den geplanten oder langfristig angestrebten Maßnahmen oder Vorhaben
- 10.
- Liste der Veröffentlichungen, Dokumente, Arbeiten usw., die die in dieser Anlage vorgeschriebenen Informationen ergänzen
Stand: Zuletzt geändert Art. 112 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR106510010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d6ae269aa44db6805f14df75809e3aab73dd901d01f328b84f219ae439339af8