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39. BImSchV

Anlage 15(zu § 20) Festlegung der Anforderungen an die Beurteilung der Werte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums

Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1098)

A.
Obere und untere Beurteilungsschwellen
Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:
ArsenKadmiumNickelB(a)P
Obere Beurteilungsschwelle
in Prozent des Zielwerts
60 %
(3,6 ng/m3)
60 %
(3 ng/m3)
70 %
(14 ng/m3)
60 %
(0,6 ng/m3)
Untere Beurteilungsschwelle
in Prozent des Zielwerts
40 %
(2,4 ng/m3)
40 %
(2 ng/m3)
50 %
(10 ng/m3)
40 %
(0,4 ng/m3)
B.
Ermittlung der Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen
Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist auf der Grundlage der Werte während der vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren in mindestens drei einzelnen Kalenderjahren überschritten worden ist.
Wenn weniger Daten als für die letzten fünf Jahre vorliegen, können die zuständigen Behörden eine Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ermitteln, indem sie in der Jahreszeit und an den Standorten, während der bzw. an denen typischerweise die stärkste Verschmutzung auftritt, Messkampagnen kurzer Dauer durch Erkenntnisse ergänzen, die aus Daten von Emissionskatastern und aus Modellen abgeleitet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 112 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR106510010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d6ae269aa44db6805f14df75809e3aab73dd901d01f328b84f219ae439339af8

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