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39. BImSchV

§ 31Übermittlung von Informationen und Berichten für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Partikel PM10, Partikel PM2,5, Blei, Benzol, Kohlenmonoxid, Staubinhaltsstoffe und Ozon

Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder der von ihm beauftragten Stelle über die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Weiterleitung an die Kommission die gemäß der Richtlinie 2008/50/EG erforderlichen Informationen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 112 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR106510010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d6ae269aa44db6805f14df75809e3aab73dd901d01f328b84f219ae439339af8

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