39. BImSchV
Anlage 4(zu § 13) Messungen an Messstationen für den ländlichen Hintergrund (konzentrationsunabhängig)
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- A.
- ZieleMit diesen Messungen soll vor allem gewährleistet werden, dass die notwendigen Informationen über Werte für den Hintergrund zur Verfügung stehen. Diese Informationen sind unerlässlich, um
- 1.
- die erhöhten Werte in stärker schadstoffbelasteten Flächen (städtischer Hintergrund, Industriestandorte, verkehrsbezogene Standorte) sowie den möglichen Anteil des Ferntransports von Schadstoffen beurteilen zu können,
- 2.
- um die Analyse für die Quellenzuordnung zu unterstützen und
- 3.
- um das Verständnis für einzelne Schadstoffe wie z. B. Partikel zu fördern.
Außerdem sind die Informationen auf Grund des verstärkten Einsatzes von Modellen – auch für städtische Gebiete – notwendig. - B.
- StoffeDie Messungen von PM2,5 müssen mindestens die Gesamtmassenkonzentration sowie, zur Charakterisierung der chemischen Zusammensetzung, die Konzentrationen entsprechender Verbindungen umfassen. Zumindest die nachstehenden chemischen Spezies sind zu berücksichtigen:
SO42- Na+ NH4+ Ca2+ elementarer Kohlenstoff (EC) NO3- K+ Cl- Mg2+ organischer Kohlenstoff (OC) - C.
- StandortkriterienDie Messungen sollten – im Einklang mit Anlage 3 Abschnitt A, B und C – vor allem im ländlichen Hintergrund vorgenommen werden.
Stand: Zuletzt geändert Art. 112 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR106510010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d6ae269aa44db6805f14df75809e3aab73dd901d01f328b84f219ae439339af8