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39. BImSchV

Anlage 10(zu § 18) Messung von Ozonvorläuferstoffen

Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1093)

A.
Ziele
Die Hauptzielsetzung dieser Messungen besteht darin, Trends bei den Ozonvorläuferstoffen zu ermitteln, die Wirksamkeit der Emissionsminderungsstrategien sowie die Einheitlichkeit von Emissionsinventaren und die Zuordnung von Emissionsquellen zu gemessenen Schadstoffkonzentrationen zu prüfen.
Ferner soll ein besseres Verständnis der Mechanismen der Ozonbildung und der Ausbreitung der Ozonvorläuferstoffe erreicht sowie die Anwendung photochemischer Modelle unterstützt werden.
B.
Stoffe
Die Messung von Ozonvorläuferstoffen muss mindestens Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid) sowie geeignete flüchtige organische Verbindungen (VOC) umfassen. Eine Liste der zur Messung empfohlenen flüchtigen organischen Verbindungen ist nachstehend wiedergegeben:
1-ButenIsoprenEthylbenzol
Ethantrans-2-Butenn-Hexanm+p-Xylol
Ethylencis-2-Buteni-Hexano-Xylol
Acetylen1,3-Butadienn-Heptan1,2,4-Trimethylbenzol
Propann-Pentann-Oktan1,2,3-Trimethylbenzol
Propeni-Pentani-Oktan1,2,5-Trimethylbenzol
n-Butan1-PentenBenzolFormaldehyd
i-Butan2-PentenToluolSumme der Kohlenwasserstoffe ohne Methan
C.
Standortkriterien
Die Messungen müssen insbesondere in städtischen oder vorstädtischen Gebieten in allen gemäß dieser Verordnung errichteten Messstationen durchgeführt werden, die für die in Abschnitt A erwähnten Überwachungsziele als geeignet betrachtet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 112 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR106510010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d6ae269aa44db6805f14df75809e3aab73dd901d01f328b84f219ae439339af8

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