39. BImSchV
Anlage 11(zu den §§ 21 und 28) Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- A.
- KriterienUnbeschadet der Anlage 1 sind bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:
Parameter Erforderlicher Anteil gültiger Daten Einstundenwerte 75 % (d. h. 45 Minuten) Achtstundenwerte 75 % der Werte (d. h. 6 Stunden) Höchster Achtstundenmittelwert
pro Tag75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte
(d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag)Vierundzwanzigstundenwerte 75 % der stündlichen Mittelwerte (d. h. mindestens 18 Einstundenwerte) Jahresmittelwert 90 % der Einstundenwerte oder (falls nicht verfügbar) der
Vierundzwanzigstundenwerte während des Jahres - B.
- Immissionsgrenzwerte
Mittelungszeitraum Immissionsgrenzwert Toleranzmarge Frist für die
Einhaltung des
Immissions-
grenzwertsSchwefeldioxid Stunde 350 µg/m3 dürfen nicht öfter als vierundzwanzigmal im Kalenderjahr überschritten werden 150 µg/m3 (43 %) Tag 125 µg/m3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden Keine 1) Stickstoffdioxid Stunde 200 µg/m3 dürfen nicht öfter als achtzehnmal im Kalenderjahr überschritten werden 50 % 1. Januar 2010 Kalenderjahr 40 µg/m3 50 % 1. Januar 2010 Benzol Kalenderjahr 5 µg/m3 100 % 1. Januar 2010 Kohlenstoffmonoxid Höchster Achtstunden-
mittelwert pro Tag10 mg/m3 60 % 1) Blei Kalenderjahr 0,5 µg/m3 100 % 1) PM10 Tag 50 µg/m3 dürfen nicht öfter als fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden 50 % 1) Kalenderjahr 40 µg/m3 20 % 1)
Stand: Zuletzt geändert Art. 112 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR106510010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d6ae269aa44db6805f14df75809e3aab73dd901d01f328b84f219ae439339af8