BAPostG
§ 22Prüfung und Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten
Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2021 I 3372
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR232510994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5bfa47300283089ad836b06ce36305b26c15efc19f8a84d444c7776cafd32959
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 111 BHOPrüfung durch den Bundesrechnungshof
„… üfen. (2) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bundesanstalt nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung. Die Präsidentin oder der Präsident legt dem Bundesrechnungshof den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Beric …“