Zum Gesetzesinhalt

DWG

§ 56Prüfungen

Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"

(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Deutschen Welle gemäß § 111 der Bundeshaushaltsordnung. § 44 Abs. 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung bleibt hiervon unberührt.
(2) Der Bundesrechnungshof und die Bundesregierung werden von der Deutschen Welle über alle für die Wirtschafts- und Finanzlage bedeutenden Vorgänge der Deutschen Welle unterrichtet. Unterlagen, die der Bundesrechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm von der Deutschen Welle zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Bundesrechnungshof teilt seine Prüfungsergebnisse dem Intendanten zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit und unterrichtet die Bundesregierung.
(4) Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Bundesrechnungshof den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung jederzeit unterrichten. Berichtet er dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat, so unterrichtet er gleichzeitig die Bundesregierung.
(5) Die Deutsche Welle lässt den Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen. § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273) ist anzuwenden. Weichen die Ergebnisse des Wirtschaftsprüfers von denen des Bundesrechnungshofes ab, gelten die Feststellungen des Bundesrechnungshofes.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.1.2005 I 90

Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 6.5.2024 I Nr. 149

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR309410997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 84e82034a6ffec5c5ea5a4aeb163f0e74179edd318ea8d63f50190177f805cb3

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 111 BHOPrüfung durch den Bundesrechnungshof

    „(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Deutschen Welle gemäß § 111 der Bundeshaushaltsordnung. § 44 Abs. 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung bleibt hiervon unberührt. (2) Der Bundesrechnungshof und die Bundesregie …“

  • § 44 BHOZuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen

    „… t die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Deutschen Welle gemäß § 111 der Bundeshaushaltsordnung. § 44 Abs. 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung bleibt hiervon unberührt. (2) Der Bundesrechnungshof und die Bundesregierung werden von der Deutschen Welle über alle f …“