BHO
§ 109Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 109 Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 FFG 2017 +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012840969
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6da9755d2669a3959b49975adea212d9da26d55dcf916643f1f42e374301eaa2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (6)
- § 97 BBiGHaushalt
„… entin aufgestellt. Die Entlastung obliegt dem Hauptausschuss. Sie bedarf nicht der Genehmigung nach § 109 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung.“
- § 11 BDBOSGBuchführung, Jahresabschluss
„… Jahresabschluss fest und entscheidet über die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten nach § 109 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat stellt für übertragene Aufgaben gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 und Abs …“
- § 6 BDBOSGSatzung
„… chnungslegung. Die Satzung darf nicht von den Vorgaben des Verwaltungsabkommens nach § 7 abweichen. § 109 Abs. 2 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung ist anzuwenden.“
- § 10 FFGAufgaben
„… ersten sechs Monaten jedes Wirtschaftsjahres über die Entlastung des Vorstands und des Präsidiums. § 109 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung. Die Mitglieder des Präsidiums sind bei der Abstimmung über die Entlastung des Präsidiums nicht …“
- § 37 FFGRechnungslegung und Prüfung der Jahresrechnung
„… der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und dem Bundesrechnungshof vorzulegen. § 109 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.“
- § 87a StBerGWirtschaftsplan, Rechnungslegung
„… rechtlichen Grundsätzen zu erstellen. (2) Näheres regelt die Satzung der Bundessteuerberaterkammer. § 109 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung ist anzuwenden. (3) Die §§ 7, 9 und 24 der Bundeshaushaltsordnung sowie die Vorschriften des Teils III der Bundeshausha …“