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EntsorgFondsG

§ 12aEntlastung des Vorstands; sonstige Pflichten

Gesetz zur Errichtung eines Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung

(1) Die Entlastung des Vorstands erteilt das Kuratorium. Die Entlastung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die Entscheidung über die Genehmigung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
(2) Der Fonds berichtet dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, und nukleare Sicherheit regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über die aktuelle Geschäftsentwicklung.
(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Fonds unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof gemäß § 111 der Bundeshaushaltsordnung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.6.2021 I 2137

Sonst: Das G ist gem. Bek. v. 16.6.2017 I 1676 am 16.6.2017 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011410017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a9488d9fb03a5c47a8684c1c29d8540d104b05ebb04f4651fb7899f70b1b8293

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 111 BHOPrüfung durch den Bundesrechnungshof

    „… ushalts- und Wirtschaftsführung des Fonds unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof gemäß § 111 der Bundeshaushaltsordnung.“