Zum Gesetzesinhalt

BauNVO

§ 5aDörfliche Wohngebiete

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

(1) Dörfliche Wohngebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.
(2) Zulässig sind
1.
Wohngebäude,
2.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
3.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten,
4.
nicht gewerbliche Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung,
5.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften,
6.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
7.
sonstige Gewerbebetriebe,
8.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Gartenbaubetriebe,
3.
Tankstellen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.11.2017 I 3786;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2023 I Nr. 176

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004290962

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5e5c767112b30be8e8316feef9124efdd0105cb67eac8cc7ecc441f2c8c5fbb8

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 245d BauGBÜberleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland

    „(1) § 34 Absatz 2 findet auf Baugebiete nach § 5a der Baunutzungsverordnung keine Anwendung. (2) Im Anwendungsbereich des § 34 Absatz 2 ist § 14 Absatz 1a der Baunutzungsverordnung nicht anzuwend …“

  • Anlage PlanZV

    „… . 2 BauNVO) Braun mittel 1.2.1. Dorfgebiete (§ 5 BauNVO) Braun mittel 1.2.2. Dörfliche Wohngebiete (§ 5a BauNVO) Braun mittel 1.2.3. Mischgebiete (§ 6 BauNVO) Braun mittel 1.2.4. Urbane Gebiete (§ 6a BauNVO) Braun mittel 1.2.5. Ker …“