BauNVO
§ 4aGebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
- 1.
- Wohngebäude,
- 2.
- Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
- 3.
- sonstige Gewerbebetriebe,
- 4.
- Geschäfts- und Bürogebäude,
- 5.
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
- 1.
- Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
- 2.
- Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
- 3.
- Tankstellen.
- 1.
- oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
- 2.
- in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.11.2017 I 3786;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2023 I Nr. 176
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004290962
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5e5c767112b30be8e8316feef9124efdd0105cb67eac8cc7ecc441f2c8c5fbb8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage PlanZV
„… NVO) Rot mittel 1.1.3. Allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO) Rot mittel 1.1.4. Besondere Wohngebiete (§ 4a BauNVO) Rot mittel 1.2. Gemischte Bauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO) Braun mittel 1.2.1. Dorfgebiete (§ 5 BauNVO) Braun mitt …“