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BauNVO

§ 4Allgemeine Wohngebiete

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.11.2017 I 3786;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2023 I Nr. 176

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004290962

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5e5c767112b30be8e8316feef9124efdd0105cb67eac8cc7ecc441f2c8c5fbb8

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage PlanZV

    „… BauNVO) Rot mittel 1.1.2. Reine Wohngebiete (§ 3 BauNVO) Rot mittel 1.1.3. Allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO) Rot mittel 1.1.4. Besondere Wohngebiete (§ 4a BauNVO) Rot mittel 1.2. Gemischte Bauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO) B …“