BauGB
§ 245dÜberleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
Stand: zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 2 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003410960
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 498a60b6df305893376bbafad358b6821cdf46ffbc7731ef0328a9b57e7a0f3a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 14 BauNVONebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
„… nach § 5a der Baunutzungsverordnung keine Anwendung. (2) Im Anwendungsbereich des § 34 Absatz 2 ist § 14 Absatz 1a der Baunutzungsverordnung nicht anzuwenden; für die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienenden Nebenanlagen gil …“
- § 5a BauNVODörfliche Wohngebiete
„(1) § 34 Absatz 2 findet auf Baugebiete nach § 5a der Baunutzungsverordnung keine Anwendung. (2) Im Anwendungsbereich des § 34 Absatz 2 ist § 14 Absatz 1a der Baunutzungsverordnung nicht anzuwend …“