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BAProRWFPrV

§ 4Prüfungsbereich „Büroorganisation und Rechnungswesen“

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional im Rechtswesen, Fachrichtung Recht und über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional im Rechtswesen, Fachrichtung Gewerblicher Rechtsschutz

Im Prüfungsbereich „Büroorganisation und Rechnungswesen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, eine Kanzlei eigenverantwortlich, systematisch und betriebswirtschaftlich orientiert im nichtanwaltlichen Bereich zu führen. Sie hat nachzuweisen, dass sie Vorgänge auf der Basis betriebswirtschaftlicher und arbeitsrechtlicher Grundlagen interpretieren, analysieren und bearbeiten kann und dass sie Organisations- und Kooperationsformen im Zusammenspiel von Mitarbeitenden, Mandanten und anderen Beteiligten einschätzen und berücksichtigen kann. Es wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
1.
Gestalten und Umsetzen von Kanzleiorganisation und Kanzleimanagement sowie von Qualitätsmanagement,
2.
Organisieren und Überwachen des elektronischen Rechtsverkehrs,
3.
Koordinieren und Überwachen des Fristen- und Terminmanagements sowie Anwenden von Methoden zur Vermeidung von Organisationsverschulden,
4.
Koordinieren und Umsetzen des Dokumentenmanagements sowie Organisieren und Überwachen der Aktenverwaltung,
5.
Planen, Organisieren und Implementieren von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationssystemen,
6.
Entwickeln, Anwenden und Überprüfen von Maßnahmen zum Datenschutz, zur Datensicherung und zur Datensicherheit,
7.
Analysieren und Bewerten der betrieblichen Kennzahlen,
8.
Führen des betrieblichen Rechnungswesens unter Beachtung der Steuerarten und der Aufzeichnungspflichten,
9.
Mitwirken bei der Entwicklung sowie Betreuen des Kanzleimarketings und des Kanzleiauftritts in den sozialen Medien,
10.
Berücksichtigen betriebsbezogener Schwerpunkte des anwaltlichen Berufsrechts sowie
11.
Umsetzen der Vorgaben zur Geldwäscheprävention.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-7-61 v. 23.8.2001 I 2250 (RechtsfachwPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0F40B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a84d27c42bb08024e4b4ecb1696eb672d70c5734ee02185ef29e14148b38013

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