BAProRWFPrV
§ 4Prüfungsbereich „Büroorganisation und Rechnungswesen“
- 1.
- Gestalten und Umsetzen von Kanzleiorganisation und Kanzleimanagement sowie von Qualitätsmanagement,
- 2.
- Organisieren und Überwachen des elektronischen Rechtsverkehrs,
- 3.
- Koordinieren und Überwachen des Fristen- und Terminmanagements sowie Anwenden von Methoden zur Vermeidung von Organisationsverschulden,
- 4.
- Koordinieren und Umsetzen des Dokumentenmanagements sowie Organisieren und Überwachen der Aktenverwaltung,
- 5.
- Planen, Organisieren und Implementieren von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationssystemen,
- 6.
- Entwickeln, Anwenden und Überprüfen von Maßnahmen zum Datenschutz, zur Datensicherung und zur Datensicherheit,
- 7.
- Analysieren und Bewerten der betrieblichen Kennzahlen,
- 8.
- Führen des betrieblichen Rechnungswesens unter Beachtung der Steuerarten und der Aufzeichnungspflichten,
- 9.
- Mitwirken bei der Entwicklung sowie Betreuen des Kanzleimarketings und des Kanzleiauftritts in den sozialen Medien,
- 10.
- Berücksichtigen betriebsbezogener Schwerpunkte des anwaltlichen Berufsrechts sowie
- 11.
- Umsetzen der Vorgaben zur Geldwäscheprävention.
Sonst: Ersetzt V 806-21-7-61 v. 23.8.2001 I 2250 (RechtsfachwPrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0F40B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a84d27c42bb08024e4b4ecb1696eb672d70c5734ee02185ef29e14148b38013