BAProRWFPrV
§ 7Prüfungsbereich „Gewerblicher Rechtsschutz“
- 1.
- Überwachen von Neuerungen, insbesondere von gesetzlichen und rechtlichen Entwicklungen, und Integrieren der Neuerungen in Kanzleiprozesse,
- 2.
- selbstständiges Durchführen von Korrespondenz mit Mandanten und Dritten,
- 3.
- Auswählen und Bedienen einschlägiger Datenbanken zur Recherche und zur Überwachung von Schutzrechten,
- 4.
- Entwerfen von Gebühren- und Vergütungsvereinbarungen sowie Erstellen von Budgetplanungen und Kostenvoranschlägen,
- 5.
- Prüfen, Bearbeiten und Formatieren von Anmeldeunterlagen gemäß Formvorschriften,
- 6.
- Vorbereiten von formaler Kommunikation mit Ämtern,
- 7.
- eigenverantwortliches Vorbereiten von Maßnahmen für außergerichtliche Verfahren und Vergleiche,
- 8.
- Vorbereiten von formaler Kommunikation mit Gerichten,
- 9.
- eigenverantwortliches Vorbereiten von gerichtlichen Verfahren, insbesondere von Klagen, Verfahrensanträgen, Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen, sowie von Maßnahmen im vorläufigen Rechtsschutz,
- 10.
- Erstellen und Prüfen von Gebühren- und Kostenberechnungen in Amtsverfahren sowie in Gerichtsverfahren,
- 11.
- Erstellen und Prüfen von Anträgen auf Verfahrenskostenhilfe und auf Anpassung des Streitwerts,
- 12.
- eigenverantwortliches Vorbereiten und Ausführen eines Wechsels in der Schutzrechtsinhaberschaft, einer Übertragung von Schutzrechten, einer Namensänderung, einer Adressänderung oder einer Verschmelzung einschließlich des Vorbereitens und Anforderns von Unterlagen,
- 13.
- administratives Vorbereiten und Verwalten von Vereinbarungen,
- 14.
- eigenverantwortliches Vorbereiten von Schieds- und Mediationsverfahren bei den nationalen, europäischen und internationalen Organisationen,
- 15.
- Betreuen von Schutzrechtsportfolios sowie Erstellen von Schutzrechtsübersichten,
- 16.
- Erstellen eines Konzepts zum Innovationsmanagement im Unternehmen samt Schutzrechtsbewertungsstrategie sowie
- 17.
- im Bereich der technischen Schutzrechte das administrative Vorbereiten und Verwalten von Vorgängen im Rahmen des Arbeitnehmererfinderrechts.
Sonst: Ersetzt V 806-21-7-61 v. 23.8.2001 I 2250 (RechtsfachwPrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0F40B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a84d27c42bb08024e4b4ecb1696eb672d70c5734ee02185ef29e14148b38013