(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.
(2) Für die Fortbildung zum Bachelor Professional im Rechtswesen ist entweder die Fachrichtung „Recht“ oder die Fachrichtung „Gewerblicher Rechtsschutz“ zu wählen.
(3) Die Prüfung wird von den nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen durchgeführt.
(4) In der Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, nach § 53c Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert und ausgeführt werden und dafür Mitarbeitende geführt werden. Im Einzelnen umfasst dies insbesondere:
1.
folgende fachrichtungsübergreifende Tätigkeiten:
a)
Organisieren des gesamten Büroablaufs einschließlich der Kommunikationssysteme,
b)
betriebswirtschaftliches Führen einschließlich der Analyse von Problemen des Rechnungswesens,
c)
eigenverantwortlicher Personaleinsatz sowie Personalführung, Berufsausbildung und dienstleistungsorientierter Umgang mit Beteiligten und Dritten und
2.
folgende Tätigkeiten in der nach Absatz 2 zu wählenden Fachrichtung:
a)
Fachrichtung „Recht“:
aa)
Betreuen des gesamten Kosten-, Gebühren- und Vergütungsrechts,
bb)
Prüfen und Beurteilen von Fragen des materiellen Rechts und des Prozessrechts einschließlich der unterschriftsreifen Vorbereitung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sowie
cc)
eigenverantwortliches Bearbeiten sämtlicher Vollstreckungsangelegenheiten oder
b)
Fachrichtung „Gewerblicher Rechtsschutz“:
eigenverantwortliches Bearbeiten spezifischer Aufgaben und Problemstellungen im gewerblichen Rechtsschutz.
(5) Für den Erwerb der in Absatz 4 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1 200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Qualifikationsinhalten der in den §§ 4 bis 7 genannten Prüfungsbereiche.
(6) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt je nach gewählter Fachrichtung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung
1.
„Bachelor Professional im Rechtswesen, Fachrichtung Recht“ oder
2.
„Bachelor Professional im Rechtswesen, Fachrichtung Gewerblicher Rechtsschutz“.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 806-21-7-61 v. 23.8.2001 I 2250 (RechtsfachwPrV)
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