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§ 5Prüfungsbereich „Kanzlei- und Personalmanagement“
- 1.
- im Bereich Kanzleimanagement:
- a)
- Einführen und Optimieren von Prozessabläufen,
- b)
- Gestalten von Arbeitsplätzen einschließlich der Gestaltung von mobilem Arbeiten,
- c)
- aktives Einholen und Berücksichtigen von Feedback,
- d)
- Anwenden von Methoden des Konflikt- und Beschwerdemanagements sowie
- e)
- zielgerichtetes Kommunizieren mit internen und externen Beteiligten, auch unter Berücksichtigung interkultureller Aspekte,
- 2.
- im Bereich Personalmanagement:
- a)
- Erstellen von Personalplanungskonzepten und Anforderungsprofilen,
- b)
- Vorbereiten und Durchführen von Einstellungsgesprächen,
- c)
- Vorbereiten und Durchführen von Personalentwicklungsgesprächen sowie Ableiten von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,
- d)
- Anwenden von Methoden in der Personal- und Teamführung einschließlich Methoden des Zeit- und Selbstmanagements unter Berücksichtigung fachdidaktischer Prinzipien sowie
- e)
- Berücksichtigen praxisbezogener Schwerpunkte des Arbeitsrechts, der Arbeitsvertragsgestaltung und des Sozialversicherungsrechts, einschließlich des Berufsausbildungs- und des Jugendschutzrechts, sowie von Arbeitsschutzvorschriften,
- 3.
- im Bereich Berufsausbildung:
- a)
- Planen und Organisieren der Berufsausbildung unter Berücksichtigung von Strukturen, Zuständigkeiten und Aufgabenbereichen des dualen Systems der Berufsausbildung sowie Koordinieren und Abstimmen von Aufgaben und Verantwortungsbereichen für die Durchführung der Ausbildung,
- b)
- Erstellen eines betrieblichen Ausbildungsplans und Sicherstellen der Lernortkooperation zwischen Betrieb und Bildungseinrichtung sowie Umsetzen der hierfür notwendigen administrativen Maßnahmen,
- c)
- Ableiten von Lern- und Arbeitsaufgaben aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und methodisches Gestalten von Ausbildungssituationen mit dem Ziel, die fachliche, persönliche und soziale Entwicklung von Auszubildenden zu fördern, sowie
- d)
- Schaffen von lernförderlichen Bedingungen und Einholen und Berücksichtigen von wechselseitigem Feedback.
Sonst: Ersetzt V 806-21-7-61 v. 23.8.2001 I 2250 (RechtsfachwPrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0F40B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a84d27c42bb08024e4b4ecb1696eb672d70c5734ee02185ef29e14148b38013