BAProRWFPrV
§ 2Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung
- a)
- zum Rechtsanwaltsfachangestellten oder zur Rechtsanwaltsfachangestellten,
- b)
- zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten oder zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten,
- c)
- zum Patentanwaltsfachangestellten oder zur Patentanwaltsfachangestellten oder
- d)
- zum Notarfachangestellten oder zur Notarfachangestellten,
- 2.
- eine erfolgreich abgelegte Prüfung zu einem Geprüften Berufsspezialisten aus dem Rechtsbereich oder zu einer Geprüften Berufsspezialistin aus dem Rechtsbereich,
- 3.
- eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von drei Jahren und eine auf die Berufsausbildung folgende mindestens zweijährige Berufspraxis,
- 4.
- eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von zwei Jahren und eine auf die Berufsausbildung folgende mindestens dreijährige Berufspraxis,
- 5.
- den Erwerb von mindestens 90 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen in einem fachverwandten Studium sowie eine folgende mindestens zweijährige Berufspraxis,
- 6.
- eine mindestens fünfjährige Berufspraxis oder
- 7.
- das Zeugnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung eines der in Nummer 1 genannten Ausbildungsberufe erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes in Verbindung mit § 50c Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes.
Sonst: Ersetzt V 806-21-7-61 v. 23.8.2001 I 2250 (RechtsfachwPrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0F40B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a84d27c42bb08024e4b4ecb1696eb672d70c5734ee02185ef29e14148b38013