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BAProRWFPrV

§ 3Inhalt der Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional im Rechtswesen, Fachrichtung Recht und über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional im Rechtswesen, Fachrichtung Gewerblicher Rechtsschutz

Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:
1.
Prüfungsbereich „Büroorganisation und Rechnungswesen“ nach § 4,
2.
Prüfungsbereich „Kanzlei- und Personalmanagement“ nach § 5,
3.
je nach gewählter Fachrichtung:
a)
Prüfungsbereich „Recht“ nach § 6 oder
b)
Prüfungsbereich „Gewerblicher Rechtsschutz“ nach § 7.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-7-61 v. 23.8.2001 I 2250 (RechtsfachwPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0F40B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a84d27c42bb08024e4b4ecb1696eb672d70c5734ee02185ef29e14148b38013

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