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§ 6Prüfungsbereich „Recht“

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional im Rechtswesen, Fachrichtung Recht und über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional im Rechtswesen, Fachrichtung Gewerblicher Rechtsschutz

Im Prüfungsbereich „Recht“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, eigenständig Regelungen des Prozessrechts anzuwenden, Vorgänge des Kosten-, Gebühren- und Vergütungsrechts umfassend zu bearbeiten, Rechtsfragen des materiellen Rechts zu beurteilen und titulierte Forderungen in jeglicher Hinsicht durchzusetzen. Dabei hat sie nachzuweisen, dass sie die entsprechenden Anträge stellen sowie dazugehörige Rechtsfragen einschließlich des Kostenrisikos beurteilen kann. Es wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
1.
im Bereich des Prozess- und Verfahrensrechts sowie des Kosten-, Gebühren- und Vergütungsrechts:
a)
Prozess- und Verfahrensrecht:
aa)
eigenverantwortliches Vorbereiten von Klagen, Verfahrensanträgen, Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen, auch in besonderen Verfahrensarten sowie im vorläufigen Rechtsschutz in zivilgerichtlichen Verfahren,
bb)
eigenverantwortliches Vorbereiten und Bearbeiten von Maßnahmen fallbezogener Schwerpunkte in familien-, erb-, verwaltungs- und arbeitsrechtlichen Verfahren,
cc)
Vorbereiten von Maßnahmen in strafgerichtlichen und in Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie
dd)
Vorbereiten von Anträgen zur Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe,
b)
Kosten-, Gebühren- und Vergütungsrecht:
aa)
Überprüfen kostenrechtlicher Vorgänge sowie Abrechnen bei komplexen Sachverhalten in zivilprozessualen Verfahren,
bb)
Entwerfen von Gebühren- und Vergütungsvereinbarungen,
cc)
Erstellen und Prüfen von Gebühren- und Kostenberechnungen in arbeits-, familien- und strafrechtlichen Verfahren sowie in Ordnungswidrigkeitenverfahren,
2.
im Bereich des materiellen Rechts und der Zwangsvollstreckung:
a)
materielles Recht:
aa)
Einordnen von Sachverhalten auf Grundlage der Systematik des öffentlichen und des privaten Rechts,
bb)
Bewerten von Sachverhalten des bürgerlichen Rechts in Bezug auf Personen, Rechtsgeschäfte, Verjährung, Schuldverhältnisse, insbesondere Leistungsstörungen, Besitz, Eigentum und unerlaubte Handlungen zur Vorbereitung von Entscheidungen,
cc)
eigenverantwortliches Vorbereiten und Bearbeiten von Maßnahmen in fallbezogenen Schwerpunkten des Sachen-, des Familien- und des Erbrechts, des Handels- und des Gesellschaftsrechts sowie des Strafrechts,
b)
Zwangsvollstreckung:
aa)
unterschriftsreifes Ausarbeiten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen, zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen aus Sicht der jeweiligen Beteiligten und Dritter,
bb)
unterschriftsreifes Vorbereiten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das unbewegliche Vermögen,
cc)
Prüfen und Begleiten von Sicherungsvollstreckungsmaßnahmen sowie der Vollstreckung von Entscheidungen im Arrestverfahren und im einstweiligen Verfügungsverfahren,
dd)
Anwenden der Besonderheiten der Zwangsvollstreckung im Bereich des Insolvenzrechts sowie
ee)
Prüfen von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen im Rahmen der Zwangsvollstreckung und unterschriftsreifes Erstellen von Schriftsätzen einschließlich des Vollstreckungsschutzes und der Vollstreckungsabwehr.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-7-61 v. 23.8.2001 I 2250 (RechtsfachwPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0F40B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a84d27c42bb08024e4b4ecb1696eb672d70c5734ee02185ef29e14148b38013

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