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§ 6Prüfungsbereich „Recht“
- 1.
- im Bereich des Prozess- und Verfahrensrechts sowie des Kosten-, Gebühren- und Vergütungsrechts:
- a)
- Prozess- und Verfahrensrecht:
- aa)
- eigenverantwortliches Vorbereiten von Klagen, Verfahrensanträgen, Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen, auch in besonderen Verfahrensarten sowie im vorläufigen Rechtsschutz in zivilgerichtlichen Verfahren,
- bb)
- eigenverantwortliches Vorbereiten und Bearbeiten von Maßnahmen fallbezogener Schwerpunkte in familien-, erb-, verwaltungs- und arbeitsrechtlichen Verfahren,
- cc)
- Vorbereiten von Maßnahmen in strafgerichtlichen und in Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie
- dd)
- Vorbereiten von Anträgen zur Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe,
- b)
- Kosten-, Gebühren- und Vergütungsrecht:
- aa)
- Überprüfen kostenrechtlicher Vorgänge sowie Abrechnen bei komplexen Sachverhalten in zivilprozessualen Verfahren,
- bb)
- Entwerfen von Gebühren- und Vergütungsvereinbarungen,
- cc)
- Erstellen und Prüfen von Gebühren- und Kostenberechnungen in arbeits-, familien- und strafrechtlichen Verfahren sowie in Ordnungswidrigkeitenverfahren,
- 2.
- im Bereich des materiellen Rechts und der Zwangsvollstreckung:
- a)
- materielles Recht:
- aa)
- Einordnen von Sachverhalten auf Grundlage der Systematik des öffentlichen und des privaten Rechts,
- bb)
- Bewerten von Sachverhalten des bürgerlichen Rechts in Bezug auf Personen, Rechtsgeschäfte, Verjährung, Schuldverhältnisse, insbesondere Leistungsstörungen, Besitz, Eigentum und unerlaubte Handlungen zur Vorbereitung von Entscheidungen,
- cc)
- eigenverantwortliches Vorbereiten und Bearbeiten von Maßnahmen in fallbezogenen Schwerpunkten des Sachen-, des Familien- und des Erbrechts, des Handels- und des Gesellschaftsrechts sowie des Strafrechts,
- b)
- Zwangsvollstreckung:
- aa)
- unterschriftsreifes Ausarbeiten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen, zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen aus Sicht der jeweiligen Beteiligten und Dritter,
- bb)
- unterschriftsreifes Vorbereiten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das unbewegliche Vermögen,
- cc)
- Prüfen und Begleiten von Sicherungsvollstreckungsmaßnahmen sowie der Vollstreckung von Entscheidungen im Arrestverfahren und im einstweiligen Verfügungsverfahren,
- dd)
- Anwenden der Besonderheiten der Zwangsvollstreckung im Bereich des Insolvenzrechts sowie
- ee)
- Prüfen von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen im Rahmen der Zwangsvollstreckung und unterschriftsreifes Erstellen von Schriftsätzen einschließlich des Vollstreckungsschutzes und der Vollstreckungsabwehr.
Sonst: Ersetzt V 806-21-7-61 v. 23.8.2001 I 2250 (RechtsfachwPrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0F40B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a84d27c42bb08024e4b4ecb1696eb672d70c5734ee02185ef29e14148b38013