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AutomAusbV

Verordnung über die Berufsausbildung zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR107500015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a110d3c54f90c5b2d366d5d04d0f6270eef2d54459953530ca3f7dad94f38caa

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformelInhaltsübersichtAbschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan§ 6Schriftlicher AusbildungsnachweisAbschnitt 2 AbschlussprüfungUnterabschnitt 1 Allgemeines§ 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§ 8Inhalt von Teil 1§ 9Prüfungsbereiche von Teil 1§ 10Prüfungsbereich Automatenbetreuung§ 11Prüfungsbereich Automatenbewirtschaftung§ 12Inhalt von Teil 2Unterabschnitt 2 Fachrichtung Automatenmechatronik§ 13Prüfungsbereiche von Teil 2§ 14Prüfungsbereich Instandsetzungs- und Wartungstechnik§ 15Prüfungsbereich Netzwerke und Elektrotechnik§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der AbschlussprüfungUnterabschnitt 3 Fachrichtung Automatendienstleistung§ 18Prüfungsbereiche von Teil 2§ 19Prüfungsbereich Automatenwirtschaft§ 20Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 21Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der AbschlussprüfungAbschnitt 3 Weitere Berufsausbildung§ 22Anrechnung von AusbildungszeitenAbschnitt 4 Schlussvorschriften§ 23Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 24InkrafttretenAnlage(zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau