AutomAusbV
§ 19Prüfungsbereich Automatenwirtschaft
Verordnung über die Berufsausbildung zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau
- 1.
- Marketingmaßnahmen zu entwickeln, durchzuführen, zu kontrollieren und die Ergebnisse zu bewerten,
- 2.
- den Automateneinsatz unter wirtschaftlichen Kriterien zu bewerten und Optimierungsvorschläge zu entwickeln,
- 3.
- Reparatur- und Serviceleistungen zu planen, anzubieten und zu organisieren,
- 4.
- Personalentwicklungsmaßnahmen zu planen und umzusetzen,
- 5.
- Personaleinsatzpläne zu erstellen,
- 6.
- Entgeltabrechnungen vorzubereiten und deren Positionen zu erklären,
- 7.
- branchenspezifische Hard- und Software auftragsgerecht einzusetzen und anzuwenden und
- 8.
- Arbeitsergebnisse qualitätsorientiert zu kontrollieren und zu dokumentieren.
- 1.
- Bestimmungsgrößen von Kosten und Erlösen zu ermitteln und zu analysieren und Statistiken zu erstellen und auszuwerten oder
- 2.
- Kundenwünsche zu ermitteln, Information und Beratung von Kunden situationsgerecht zu gestalten und Reklamationen und Beschwerden entgegenzunehmen und zu bearbeiten sowie Konfliktlösungen aufzuzeigen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR107500015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a110d3c54f90c5b2d366d5d04d0f6270eef2d54459953530ca3f7dad94f38caa