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AutomAusbV

§ 15Prüfungsbereich Netzwerke und Elektrotechnik

Verordnung über die Berufsausbildung zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau

(1) Im Prüfungsbereich Netzwerke und Elektrotechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
mit Schaltplänen, Funktions-, Aufbau- und Anschlussplänen zu arbeiten,
2.
Automaten in informationstechnische Systeme einzubinden und deren Vernetzung darzustellen,
3.
Prüf- und Messdaten zu erfassen und auszuwerten und
4.
einschlägige Bestimmungen des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) und Unfallverhütungsvorschriften für Arbeiten an elektrischen Anlagen zu erklären.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Zu beziehen bei VDE Verlag GmbH, Berlin (www.vde-verlag.de) und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR107500015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a110d3c54f90c5b2d366d5d04d0f6270eef2d54459953530ca3f7dad94f38caa

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