AutomAusbV
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau
- 1.
- fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
- a)
- Automatenmechatronik oder
- b)
- Automatendienstleistung,
- 3.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in zwei Wahlqualifikationen in der Fachrichtung Automatendienstleistung, die jeweils 26 Wochen dauern, sowie
- 4.
- fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Automatenservice,
- 2.
- Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen,
- 3.
- Warenbewirtschaftung,
- 4.
- Abrechnung und Auswertung von Automatenaufstellplätzen,
- 5.
- Verkaufsförderung und
- 6.
- rechtliche Rahmenbedingungen für die Automatenwirtschaft.
- 1.
- Vorbereiten und Installieren von Automaten,
- 2.
- Montage und Inbetriebnahme von Automaten,
- 3.
- Wartung und Instandhaltung von Automaten sowie
- 4.
- Informations- und Kommunikationstechnik.
- 1.
- Marketing und
- 2.
- Personalwirtschaft.
- 1.
- kaufmännische Geschäftsprozesse und
- 2.
- Kundenbetreuung.
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Arbeitsorganisation und Kommunikation,
- 6.
- unternehmerisches Handeln und
- 7.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR107500015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a110d3c54f90c5b2d366d5d04d0f6270eef2d54459953530ca3f7dad94f38caa