AutomAusbV
§ 21Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau
- 1.
Automatenbetreuung mit 20 Prozent, - 2.
Automatenbewirtschaftung mit 10 Prozent, - 3.
Automatenwirtschaft mit 60 Prozent, - 4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR107500015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a110d3c54f90c5b2d366d5d04d0f6270eef2d54459953530ca3f7dad94f38caa