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AutomAusbV

Inhaltsübersicht

Verordnung über die Berufsausbildung zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau

Abschnitt 1
Gegenstand,
Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§  2Dauer der Berufsausbildung
§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§  5Ausbildungsplan
§  6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Abschnitt 2
Abschlussprüfung
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§  7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§  8Inhalt von Teil 1
§  9Prüfungsbereiche von Teil 1
§ 10Prüfungsbereich Automatenbetreuung
§ 11Prüfungsbereich Automatenbewirtschaftung
§ 12Inhalt von Teil 2
Unterabschnitt 2
Fachrichtung Automatenmechatronik
§ 13Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 14Prüfungsbereich Instandsetzungs- und Wartungstechnik
§ 15Prüfungsbereich Netzwerke und Elektrotechnik
§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Unterabschnitt 3
Fachrichtung Automatendienstleistung
§ 18Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 19Prüfungsbereich Automatenwirtschaft
§ 20Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 21Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Abschnitt 3
Weitere Berufsausbildung
§ 22Anrechnung von Ausbildungszeiten
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 23Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 24Inkrafttreten
Anlage:
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR107500015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a110d3c54f90c5b2d366d5d04d0f6270eef2d54459953530ca3f7dad94f38caa

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