AutomAusbV
§ 10Prüfungsbereich Automatenbetreuung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau
- 1.
- Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen und Zeitaufwand abzuschätzen,
- 2.
- Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, wirtschaftlicher, sicherheitstechnischer, kundenspezifischer und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und zu dokumentieren,
- 3.
- Material und Werkzeug zu disponieren und zu handhaben,
- 4.
- Füllstände zu überprüfen, Automaten bedarfsgerecht zu befüllen und zu leeren,
- 5.
- Standsicherheit zu gewährleisten, Automaten durch Sichtkontrolle zu prüfen und in Betrieb zu nehmen,
- 6.
- branchenspezifische Software anzuwenden und technische Informationssysteme zu nutzen und
- 7.
- branchenrechtliche Vorschriften, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit sowie den Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz zu beachten.
- 1.
- Aufstellen und Anschließen eines betriebsfertigen Automaten,
- 2.
- Auslesen der gespeicherten Daten des Automaten und Befüllen und Entleeren eines Automaten sowie
- 3.
- Warten und Reinigen von Automaten, einschließlich Austausch von Verschleißteilen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR107500015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a110d3c54f90c5b2d366d5d04d0f6270eef2d54459953530ca3f7dad94f38caa