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AuslWBG

§ 54Entschädigungsansprüche für Tilgungsstücke

Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten

(1) Den in § 6 Abs. 1 Nr. 2, 3 bezeichneten Personen, deren Auslandsbonds als kraftlos gelten, stehen gegen den Aussteller und solche Dritte, die als Schuldner für die Ansprüche aus Auslandsbonds der betreffenden Art unmittelbar haften, Entschädigungsansprüche zu, wenn sie nach den sonst anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes die Anerkennung der Bonds oder einen Feststellungsbescheid hätten beanspruchen können. Dies gilt nicht, soweit die Berechtigten den ihnen zustehenden Gegenwert bereits erhalten haben oder die Geltendmachung der Auslandsbonds durch sie aus einem anderen Grunde ausgeschlossen wäre.
(2) Für die Entschädigungsansprüche gilt § 53 sinngemäß; sie dürfen auch insoweit nicht geltend gemacht werden, als dies zu einer Beeinträchtigung der Entschädigungsansprüche nach §§ 52, 53 führen würde, und sind insoweit ausgeschlossen, als ihre Berücksichtigung den Aussteller oder die Dritten nach § 53 Abs. 2 zu Kürzungen berechtigen würde. Zahlungen in ausländischer Währung dürfen auf die Entschädigungsansprüche nicht geleistet werden.
(3) Die nähere Regelung der in den Absätzen 1, 2 bezeichneten Entschädigungsansprüche bleibt dem in § 53 Abs. 4 bezeichneten Gesetz vorbehalten. § 53 Abs. 4 Satz 2 gilt sinngemäß.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005530952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c067bba1bbf1bedaf7dd0c042aab22871d140fcf41ad21d662944dff25df0de3

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 1 AuslWBEntschGBegriffsbestimmungen

    „… e Entschädigungsansprüche aus Feststellungsbescheiden nach § 53 AuslWBG und für Tilgungsstücke nach § 54 AuslWBG; 3. Entschädigungsberechtigte sind Personen, denen nach §§ 53, 54 AuslWBG Entschädigungsansprüche zustehen; 4. Schulden …“

  • § 13 AuslWBEntschGKürzungsrecht des Ausstellers nach Leistung

    „… nd die Entschädigung an den neuen Berechtigten geleistet worden, so haftet neben diesem auch der in § 54 AuslWBG bezeichnete Entschädigungsberechtigte für die Beträge, zu deren Rückzahlung der Empfänger der Leistung nach Satz 1 verp …“