(1) Die Sammelanerkennung (§ 13) ist nur zulässig, wenn der Aussteller sie beantragt. Der Antrag ist innerhalb dreier Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich bei dem Bundesministerium der Finanzen zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Antrag nur gestellt werden, wenn dem Aussteller ein früherer Antrag nicht zugemutet werden konnte. Die Verpflichtung des Ausstellers, nach § 11 eine Prüfstelle zu benennen, bleibt unberührt.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zu begründen. Dabei ist insbesondere anzugeben, wo sich die Auslandsbonds vermutlich befinden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen teilt dem Auslandsbevollmächtigten und der Prüfstelle die Stücknummern der Auslandsbonds mit, deren Sammelanerkennung der Aussteller nach Absatz 1 beantragt hat. Solange über den Antrag noch nicht entschieden worden ist, dürfen Anmeldungen, mit denen die Anerkennung dieser Auslandsbonds beansprucht wird, nicht abgelehnt und Feststellungsbescheide für sie nicht erteilt werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
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