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AuslWBEntschG

§ 1Begriffsbestimmungen

Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.
Bereinigungsgesetz ist das Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten (Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds - AuslWBG) vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553);
2.
Entschädigungsansprüche sind die Entschädigungsansprüche aus Feststellungsbescheiden nach § 53 AuslWBG und für Tilgungsstücke nach § 54 AuslWBG;
3.
Entschädigungsberechtigte sind Personen, denen nach §§ 53, 54 AuslWBG Entschädigungsansprüche zustehen;
4.
Schuldenabkommen ist das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331);
5.
Ausführungsgesetz zum Schuldenabkommen ist das Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1003);
6.
Regelungsangebot ist ein dem Artikel 3 Buchstabe g des Schuldenabkommens entsprechendes Regelungsangebot; als Regelungsangebot im Sinne dieses Gesetzes gilt auch ein Angebot nach Anlage I des Schuldenabkommens;
7.
Umtauschstücke sind Wertpapiere, die im Umtausch gegen die bei Annahme des Regelungsangebotes eingereichten Auslandsbonds ausgegeben worden sind, sowie Auslandsbonds, denen die Regelungsbedingungen nach Annahme des Regelungsangebotes aufgedruckt worden sind (Artikel 15 Abs. 2 Buchstabe a Nr. i und ii des Schuldenabkommens).
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 10 G v. 12.7.2006 I 1466

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001770960

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2ba9a2fc2a78e4b1796958c8be265d291e7d9e36bf8800cbf54dd3f62c969b10

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 53 AuslWBGEntschädigungsansprüche aus Feststellungsbescheiden

    „… 553); 2. Entschädigungsansprüche sind die Entschädigungsansprüche aus Feststellungsbescheiden nach § 53 AuslWBG und für Tilgungsstücke nach § 54 AuslWBG; 3. Entschädigungsberechtigte sind Personen, denen nach §§ 53, 54 AuslWBG Ents …“

  • § 54 AuslWBGEntschädigungsansprüche für Tilgungsstücke

    „… e Entschädigungsansprüche aus Feststellungsbescheiden nach § 53 AuslWBG und für Tilgungsstücke nach § 54 AuslWBG; 3. Entschädigungsberechtigte sind Personen, denen nach §§ 53, 54 AuslWBG Entschädigungsansprüche zustehen; 4. Schulden …“