(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag auf Sammelanerkennung nach seinem Ermessen Ermittlungen anstellen und dem Aussteller die Vorlage von Urkunden oder die Beibringung anderer Beweismittel auferlegen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen soll durch öffentliche Bekanntmachungen oder in anderer geeigneter Weise auffordern, in Verlust geratene Auslandsbonds unter möglichst genauer Bezeichnung ihrer Merkmale, namentlich der Stücknummer, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich anzuzeigen. Die Aufforderung kann unterbleiben, wenn sie untunlich erscheint.
(3) Bei den Ermittlungen nach Absatz 1 kann das Bundesministerium der Finanzen die Rechts- und Amtshilfe der nach diesem Gesetz zuständigen Stellen in demselben Umfang wie ein Auslandsbevollmächtigter beanspruchen und sich der Hilfe der Prüfstelle bedienen. Es kann nachgeordnete Bundesbehörden mit der selbständigen Vorbereitung der Entscheidung beauftragen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
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