AuslWBEntschG
§ 13Kürzungsrecht des Ausstellers nach Leistung
Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 10 G v. 12.7.2006 I 1466
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001770960
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2ba9a2fc2a78e4b1796958c8be265d291e7d9e36bf8800cbf54dd3f62c969b10
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 53 AuslWBGEntschädigungsansprüche aus Feststellungsbescheiden
„Der Aussteller kann sein Kürzungsrecht (§ 54 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 AuslWBG) auch geltend machen, wenn er auf die Entschädigungsansprüche für Tilgungsstücke bereits geleistet hat; der Empfänger d …“
- § 54 AuslWBGEntschädigungsansprüche für Tilgungsstücke
„… nd die Entschädigung an den neuen Berechtigten geleistet worden, so haftet neben diesem auch der in § 54 AuslWBG bezeichnete Entschädigungsberechtigte für die Beträge, zu deren Rückzahlung der Empfänger der Leistung nach Satz 1 verp …“
- § 820 BGBVerschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt
„… prüche für Tilgungsstücke bereits geleistet hat; der Empfänger der Leistung haftet nach Maßgabe des § 820 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ist vor der Geltendmachung des Kürzungsrechts über den Entschädigungsanspruch verfügt und die Entschädigung an den neu …“