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AuslWBG

§ 53Entschädigungsansprüche aus Feststellungsbescheiden

Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten

(1) Auf Grund eines Feststellungsbescheides (§§ 4, 47 Abs. 5) steht dem Anmelder gegen den Aussteller und solche Dritte, die als Schuldner für die Ansprüche aus Auslandsbonds der betreffenden Art unmittelbar haften, ein Entschädigungsanspruch zu. Für den Entschädigungsanspruch gilt § 52 Abs. 1 Satz 2 und 3. Er kann nur geltend gemacht werden, nachdem der Auslandsbond, auf den sich der Feststellungsbescheid bezieht, nach § 50 kraftlos geworden ist oder, wenn in dem Bescheid kein bestimmter Auslandsbond bezeichnet ist, die für Auslandsbonds der betreffenden Art geltenden Anmeldefristen (§ 21 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 37 Abs. 2) abgelaufen sind.
(2) Der Aussteller und die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Dritten können verlangen, daß ihre sich aus Absatz 1 ergebenden Verpflichtungen um die Beträge gekürzt werden, die sie an Inhaber von Auslandsbonds zahlen müssen, obwohl für die Bonds Feststellungsbescheide erteilt worden sind. Die Kürzungen sind zunächst an Entschädigungsansprüchen aus solchen Feststellungsbescheiden vorzunehmen, in denen der in Verlust geratene Auslandsbond nur nach seinen allgemeinen Merkmalen bezeichnet ist, im übrigen im gleichen Verhältnis. Kürzungen sind insoweit unzulässig, als der Aussteller oder die Dritten durch die Auswirkungen dieses Gesetzes bereichert sind.
(3) Die Erteilung eines Feststellungsbescheides schließt die spätere Anerkennung des ihm zugrunde liegenden Auslandsbonds oder die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach § 52 nicht aus.
(4) Die nähere Regelung der in den Absätzen 1, 2 bezeichneten Ansprüche und Befugnisse bleibt einem besonderen Gesetz vorbehalten. Bevor dieses Gesetz erlassen ist, sind der Aussteller und die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Dritten zu Leistungen auf Feststellungsbescheide nicht verpflichtet.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 53 Abs. 1 Satz 3 Kursivdruck: Gegenstandslose Ermächtigung
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005530952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c067bba1bbf1bedaf7dd0c042aab22871d140fcf41ad21d662944dff25df0de3

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
  • § 1 AuslWBEntschGBegriffsbestimmungen

    „… 553); 2. Entschädigungsansprüche sind die Entschädigungsansprüche aus Feststellungsbescheiden nach § 53 AuslWBG und für Tilgungsstücke nach § 54 AuslWBG; 3. Entschädigungsberechtigte sind Personen, denen nach §§ 53, 54 AuslWBG Ents …“

  • § 13 AuslWBEntschGKürzungsrecht des Ausstellers nach Leistung

    „Der Aussteller kann sein Kürzungsrecht (§ 54 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 AuslWBG) auch geltend machen, wenn er auf die Entschädigungsansprüche für Tilgungsstücke bereits geleistet hat; der Empfänger d …“

  • § 5 AuslWBEntschGBeginn der Leistungspflicht

    „… der geltend gemachten Auslandsbonds oder Zinsscheine eine Kürzung des Entschädigungsanspruchs nach § 53 Abs. 2 AuslWBG verlangen könnte. Die nach Satz 1 zurückbehaltenen Leistungen sind unverzüglich nachzuholen, wenn mit einer Kürzung des …“

  • § 6 AuslWBEntschGAusschluß nachträglicher Kürzungen

    „… n der Leistungspflicht ist das Recht des Ausstellers, eine Kürzung des Entschädigungsanspruchs nach § 53 Abs. 2 AuslWBG zu verlangen, ausgeschlossen, es sei denn, daß der Aussteller seine Leistungen nach § 5 Abs. 4 zurückbehalten hat. (2) …“