(1) Ist der Auslandsbevollmächtigte für eine bei ihm vorgenommene Anmeldung nicht zuständig, so gibt er die Anmeldung an den zuständigen Auslandsbevollmächtigten oder die zuständige Prüfstelle ab. Dem Anmelder ist vorher Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern. Die Abgabe ist unzulässig, wenn der Anmelder ihr innerhalb einer ihm von dem Auslandsbevollmächtigten gesetzten angemessenen Frist widerspricht; in diesem Fall lehnt der Auslandsbevollmächtigte die Anerkennung ab und weist den Anmelder auf die Möglichkeit einer erneuten Anmeldung bei dem zuständigen Auslandsbevollmächtigten (§ 21 Abs. 4) oder bei der Prüfstelle (§ 37 Abs. 3) hin.
(2) Die Entscheidung des Auslandsbevollmächtigten über die Abgabe ist unanfechtbar. Die Anmeldefrist gilt als gewahrt, wenn sie unter Berücksichtigung des § 18 gegenüber dem Auslandsbevollmächtigten gewahrt war, der sich für unzuständig erklärt hat.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
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