(1) Wenn sich ein Anmelder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufhält, kann er die Anmeldung oder andere Erklärungen, die bei einem Auslandsbevollmächtigten oder einer Prüfstelle einzureichen sind, bei dem Auslandsbevollmächtigten einreichen, der für das Gebiet bestellt ist, in dem sich der Anmelder aufhält. Ist für dieses Gebiet kein Auslandsbevollmächtigter bestellt, so kann der Anmelder die Erklärung bei einer für das Gebiet zuständigen konsularischen Behörde der Bundesrepublik Deutschland einreichen. Ist auch eine solche Behörde nicht vorhanden, so kann er die Erklärung nach seiner Wahl bei jedem Auslandsbevollmächtigten oder jeder konsularischen Behörde der Bundesrepublik Deutschland oder bei der Prüfstelle einreichen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen haben die bei ihnen eingegangenen Erklärungen unverzüglich nach den Weisungen des Anmelders weiterzuleiten. Fehlt eine solche Weisung, so ist eine bei einer konsularischen Behörde eingegangene Erklärung an den zuständigen Auslandsbevollmächtigten oder die zuständige Prüfstelle weiterzuleiten; eine bei einem unzuständigen Auslandsbevollmächtigten eingegangene Erklärung ist nach § 25, eine bei der Prüfstelle eingegangene Erklärung nach § 42 zu behandeln.
(3) Fristen, die der Anmelder bei der Abgabe einer Erklärung gegenüber einem Auslandsbevollmächtigten oder einer Prüfstelle zu beobachten hat, sind gewahrt, wenn sie gegenüber einer nach Absatz 1 zuständigen Stelle eingehalten worden sind. Ist eine Anmeldung innerhalb der für sie geltenden Anmeldefristen (§ 21 Abs. 1, 2, § 37 Abs. 2) an eine nach Absatz 1 Satz 3 zuständige Stelle abgesandt worden, so sind diese Fristen auch dann gewahrt, wenn die Anmeldung innerhalb dreier Monate nach ihrem Ablauf bei dieser Stelle eingegangen ist.
(4) Absatz 3 gilt nicht für die Einlegung von Rechtsmitteln oder anderen Rechtsbehelfen und für erneute Anmeldungen nach § 21 Abs. 3, 4, § 37 Abs. 3.
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